§ 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist die Förderung kultureller Zwecke in Bayern, insbesondere im Bereich der Förderung der Literatur sowie die Förderung der Bildung und Erziehung im Literaturbereich. Die Stiftungszwecke im Sinne der Nr. 1 werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des „Arbeitskreis gemeinsame Kulturarbeit bayerischer Städte e.V.“ mit Sitz in Ingolstadt im Bereich der Förderung der Literatur sowie der Förderung der Bildung und Erziehung im Literaturbereich. Daneben kann die Stiftung die in Nr. 1 genannten Zwecke auch selbst verwirklichen. Sie werden insbesondere verwirklicht
a) im Bereich der Förderung kultureller Zwecke, insbesondere im Bereich der Literatur durch
aa) Mitwirkung bei Literaturveranstaltungen, Lesungen, Literaturfestivals, Literatur- und Autorenwerkstätten, Literaturwettbewerben und der Auslobung von Literaturpreisen bzw. deren Durchführung;
bb) Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben der unter aa) genannten Art;
cc) Herausgabe und Förderung von Broschüren und Zeitschriften oder Internetauftritten mit Bezug zum Stiftungszweck;
dd) Förderung von wissenschaftlichen und historischen Forschungsarbeiten zum Thema Literatur;
ee) Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die die Literatur und ihre Geschichte in Bayern bewusst machen und pflegen;
ff) Förderung der Kooperation auf dem Gebiet des vorgenannten Stiftungszwecks zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen;
b) im Bereich der Förderung der Bildung und Erziehung im Literaturbereich durch
aa) Vergabe von Stipendien, Beihilfen und ähnliche Zuwendungen an Schriftteller und Schriftstellerinnen, insbesondere des Nachwuchses, zur Förderung der Fort- und Ausbildung;
bb) Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die die literarische Lese- und Schreibkompetenz stärken;
cc) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung im Bereich der Literatur. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden. Die Förderung der genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen Das Grundstockvermögen ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten. Zustiftungen und Spenden sind zulässig. Abweichend von dem in Nr. 1 Satz 2 enthaltenen Grundsatz ist die Stiftung nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats berechtigt, einmalig Teile etwaiger Zustiftungsbeträge zur Förderung der Satzungszwecke zu verwenden. Die hierfür aufgewendeten Beträge dürfen 12 % des jeweiligen Zustiftungsbetrages nicht übersteigen. Soweit von der in Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind, soweit steuerlich zulässig, mindestens 10 % der jährlichen Erträge solange dem Stiftungsvermögen zuzuführen, bis rechnerisch der Betrag der ursprünglichen Zustiftung wieder in voller Höhe vorhanden ist.
§ 5 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
c) aus dem in § 4 Nr. 3 genannten Teil des Zustiftungsbetrages. Es sollen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Geschäftsjahr, Rechnungslegung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Stiftungsträgerin hat in den ersten 9 Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Finanzamt, in dem für Stiftungen üblichen Zeitraum, vorzulegen.
§ 7 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen, welche vom Gründungsstifter bestellt und abberufen werden. Dieser bestellt ebenfalls den Vorsitzenden des Stiftungsrats.
Die Dauer der Bestellung beträgt im Regelfall 2 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsrats erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Kosten können ersetzt werden. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrats Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
a) Überwachung der Ordnungsgemäßheit der Stiftungsverwaltung sowie die Entlastung der Stiftungsträgerin;
b) Auswahl und Beschlussfassung über die Verwendung der zur Erfüllung der Stiftungszwecke zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel;
c) die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben; Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Stiftungsrat gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden vertreten.
§ 9 Stiftungsbeirat Der Gründungsstifter kann zur fachlichen Unterstützung der Stiftungstätigkeit einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus bis zu 15 fachkundigen Personen. 5 Personen werden aus der Reihe der Stiftungsgründerin bestimmt. Diese begleiten und fördern die Tätigkeit der Stiftung. Sie nehmen zur Vergabe der Stiftungsmittel Stellung und haben hierzu ein eigenes Vorschlagsrecht. Der Vorsitzende des Beirats wird vom Gründungsstifter bestellt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Nrn. 2 bis 4 entsprechend.
§ 10 Änderungen der Satzung Satzungsänderungen können von der Stiftungsträgerin und dem Gründungsstifter nach vorherigem Einvernehmen mit dem Stiftungsrat vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Gründungsstifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
§ 11 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an eine vom Stiftungsrat zu benennende, gemeinnützige Einrichtung. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Erlangen, den 29.Oktober 2008 Gabriel Engert 1. Vorsitzender des Arbeitskreises für gemeinsame Kulturarbeit Bayerischer Städte e.V. (Stiftungsgründer) PDF
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